Wichtige Informationen zur Notfallbetreuung im Rahmen der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat am heutigen Tage die beigefügte Allgemeinverfügung zum Besuch von Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege zur Eindämmung der o.g. Atemwegserkrankung erlassen.
Damit ist der Besuch von Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung (Krippen, Kindergärten, Horte) und Kindertagespflegestellen für Kinder im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ab 16. März 2020 bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020 untersagt.
Im Rahmen einer Notfallbetreuung ist für die Kindertagesförderung und für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Schule ein pädagogisches Betreuungsangebot – bei dringendem Bedarf – grundsätzlich nur für Kinder von Beschäftigten vorzuhalten, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Sicherung und Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind. Dies sind insbesondere:
a) Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren),
b) Polizei,
c) Strafvollzugsdienst,
d) Rettungsdienst,
e) medizinische Einrichtungen inklusive Apotheken,
f) Justizeinrichtungen,
g) ambulante und stationäre Pflegedienste, h) stationäre Betreuungseinrichtungen (z. B. für Hilfen zur Erziehung), i) die Produktion und die Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs, h) Kommunale und Landesbehörden, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Einrichtungen und kommunale Unternehmen, soweit notwendig pflichtige Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge (z. B. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, ÖPNV) zwingend wahrzunehmen sind. Dabei ist restriktiv zu verfahren. Eine Notfallbetreuung für hierüber hinausgehende Personengruppen ist nicht zulässig. Zugang zur Notbesetzung erhalten Eltern demnach ausschließlich, wenn: beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil den genannten Berufsgruppen zugehörig sind und diese Eltern keine Alternativbetreuung für ihre Kinder organisieren können. Bei der Sicherstellung der Notbetreuung in Ihrer Einrichtung können die Anforderungen der §§ 1 bis 3 und 6 bis 23 KiföG M-V außer Acht gelassen werden. Dies bedeutet unter anderem, dass die Regelungen des KiföG M-V zu den FachkraftKind-Relationen und der Vollverpflegung für die Zeit der Notbetreuung nicht greifen. Eine Notfallbetreuung darf nicht für Kinder erfolgen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage innerhalb eines Risikogebiets entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch Institut (RKI) aufgehalten haben (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), akut mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Grippesymptome (Husten, Schnupfen oder Fieber) aufweisen. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies für Sie: 1. Bitte halten Sie am Montag in Ihren Kindertageseinrichtungen Personal vor. 2. Tragen Sie bitte Sorge dafür, dass kein ungehinderter Zutritt zur Einrichtung erfolgen kann. 3. Sofern Eltern Zutritt zu Ihrer Einrichtung begehren ist das Formblatt, welches Ihnen in Kürze mit gesonderter Mail zugeht, durch die Eltern auszufüllen. Der Arbeitgeber ist zwingend mit anzugeben. Das Formblatt ist durch die Leitung der Einrichtung oder eine autorisierte Stellvertretung, sowie durch die Eltern zu unterzeichnen. 4. Die Formblätter für die in Notbetreuung befindlichen Kinder sind für jede Einrichtung gesammelt per Mail bis 16. März 2020 um 16.00 Uhr an E-Mail Adresse robert.meier@kreis-lup.de zu übersenden. 5. Bei Verstößen wird ausdrücklich auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG hingewiesen. Mit freundlichem Gruß, im Auftrag Robert Meier Fachgebietsleiter Kindertagesförderung